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Notarkosten

Notare sind bei ihrer Tätigkeit an gesetzliche Bestimmungen gebunden, z.B. der BNotO, der DONot und das Beurkundungsgesetz. Die Gebühren, Kosten und Auslagen der Notare werden bundesweit einheitlich und ausschließlich nach den Regelungen des GNotKG erhoben. Zur Sicherung der Unparteilichkeit der Notare sind die Gebühren bei allen Notaren gleich. Abweichende Gebührenvereinbarungen sind unzulässig.

Der Notar ist gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 BNotO verpflichtet, die die nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Dieses Gesetz regelt die in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anfallenden Gebühren. Dazu zählen die Gerichtskosten ebenso wie die Kosten der Notare (Teil 2 des Kostenverzeichnisses). 

Seit dem 1. August 2013 gilt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Die aktuelle Fassung des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) finden Sie hier.

Die Berechnung der Notargebühren ist nicht immer einfach, zumal Sonderleistungen (z.B. Grundschuld-, Nießbrauchlöschungen, Nachgenehmigungen, etc.) hinzukommen können. Im Internet finden sich zahlreiche Gebührenrechner, mit denen Sie sich für Ihren speziellen Fall die Gebühren (annähernd) berechnen können, z.B.

Eine Garantie für die Korrektheit können wir nicht übernehmen.

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